Kompensationslektion

Kompensation von obligatorischem Schulunterricht für den Besuch von Musikunterricht an der Musikschule Münchenbuchsee

In den Allgemeinen Hinweisen und Bestimmungen (AHB) zum Lehrplan 21 (Kapitel 4.1.3) räumt die Erziehungsdirektion des Kantons Bern (ERZ) allen Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit ein, bei hoher wöchentlicher Unterrichtsbelastung eine obligatorische Unterrichtslektion durch eine Lektion Musikunterricht an der Musikschule zu kompensieren.

Zwischen der Schule Münchenbuchsee und der Musikschule Münchenbuchsee gibt es folgende Vereinbarung:

  • Eine Dispensation kann grundsätzlich erfolgen, wenn Schüler:innen im betroffenen Fach mehr als die Grundansprüche erfüllen. Der Entscheid liegt bei der Volkschulleitung.
  • Erteilte Bewilligungen gelten für ein Schuljahr (im 2. Semester für ein Semester).
  • Wenn möglich findet der Unterricht der Musikschule während der kompensierten Lektion statt. Ist dies nicht möglich, kann der Unterricht auch zu einem anderen Zeitpunkt stattfinden.
  • Schüler:innen arbeiten verpassten Unterrichtsstoff selbständig nach.
  • Ausserordentliche Veranstaltungen der Schule (z.B. Ausflüge, gesamtschulische Anlässe) haben Vorrang vor dem Musikunterricht. Unterrichtsausfälle werden gegenseitig rechtzeitig kommuniziert.
  • Für die gesamte Zeit der Dispensation (inklusive Schulweg ausserhalb des Schulhauses) liegt die Verantwortung bei den Erziehungsberechtigten.

Vorgehen

  • Die Eltern erhalten von der Musikschule auf Wunsch das Formular «Antrag für Kompensation von obligatorischem Unterricht».
  • Wir empfehlen den Eltern, vor dem Einreichen des Gesuches mit der betroffenen Volksschullehrperson / Klassenlehrperson das Gespräch zu suchen.
  • Die Eltern reichen das ausgefüllte Formular bis am 20. Juni (8. Januar fürs 2. Semester) bei der Musikschulleitung ein. Verspätete Gesuche können nicht berücksichtigt werden.
  • Der Entscheid über das Gesuch wird den Eltern vor den Sommerferien (im Januar für das 2. Semester) mitgeteilt.
  • Die Eltern geben der Musiklehrperson ihre Handynummern bekannt, um erreichbar zu sein, falls ihr Kind ohne Abmeldung nicht zum Musikunterricht erscheint.